Onlineshop 2014: Mit neuem Internetrecht Abmahnungen unterwegs

Veröffentlicht am 24 Jun 2014 von B. Eck

onlineshop-2014Onlineshop Besitzer müssen jetzt aufpassen: Die erste Abmahnungen seit der Reform des Internetrecht 2014 sind unterwegs. Zum 13.06.2014 hat die EU hat eine neue Richtlinie mit dem Ziel eines einheitlichen Verbraucherschutzes in den Mitgliedsstaaten erlassen.

Keine Übergangsfristen für das neue Internetrecht 2014

Mit dem neuem Internetrecht gibt es keine Übergangsfrist wie bei der letzten Umstellung im Jahr 2011. Onlinehändler sollten deshalb die Umstellung bereits integriert haben. Zu beachten ist aber, dass in dem neuem Internetrecht nicht nur das Widerrufsrecht neu geregelt wird, sondern auch der Umgang mit Rücksendungen und den damit verbundenen Kosten wird neu gestaltet wird. Auch die Bereitstellung eines Widerrufsformular für den Verbraucher sollte bei dem Versand der Bestellbestätigung oder als Onlineformular berücksichtigt werden.

Erste Abmahnungen mit neuem Internetrecht 2014

Die ersten Abmahnungen sind mit neuem Internetrecht 2014 bereits unterwegs. Uns haben bereits zwei Onlineshop-Betreiber kontaktiert, die mit Abmahnungen aufgrund des neuen Internetrecht konfrontiert wurden. Gerade bei Änderungen des Internetrecht sind gewisse Anwälte darauf spezialisiert unvorbereitete Onlineshop-Besitzer zu mahnen. Bei den Abmahnungen wurden Beträgen von 350 bis 900 € gefragt. Dazu kommen wohl noch die Gebühren für das Gerichtsverfahren und gegebenenfalls den eigenen Anwalt.

Was ist eine Abmahnungen?

Zunächst ist eine Abmahnung ein „Vertragsangebot“. Der Abmahner behauptet, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Ihr Unternehmen zu haben und bietet an, diesen Anspruch vertraglich zu regeln. Wenn Sie sich weigern diese Ansprüche anzuerkennen,  wird der Abmahner gerichtliche Schritte gegen Ihre Firma einleiten. Meist sind Abmahnungen für gewisse Anwälte nach Reformen des Internetrecht ziemlich lukrativ. Denn die Rechtslage ist eindeutig geregelt, aber von vielen Shopbetreiber nicht umgesetzt. Schon allein wenn das Widerrufsrecht nicht aktualisiert wurde, hat der Abmahner ziemlich gute Karten. Weiter Anforderungen, wie zum Beispiel das Bereitstellen des Widerrufsformular lassen sich auch einfach überprüfen.

Wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung des neuen Internetrecht haben, kontaktieren Sie uns:

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