OS-Plattform der EU: Neue Hinweispflicht für Onlineshop-Betreiber

Veröffentlicht am 7 Jan 2016 von B. Eck

os plattform onlineshopDie Hinweispflicht zur OS-Plattform der EU wird ab 09.01.2016 für Onlineshop-Betreiber zur Pflicht. Schon wieder drohen Besitzer von Onlineshops in der EU Abmahnungen. Die Informationspflicht gilt für Unternehmer mit Sitz in der EU, die dabei eine eigene Internetseite betreiben und an EU-Verbraucher Waren oder Dienstleistungen verkaufen. Aber auch Onlinehändler der Verkaufsplattform wie eBay oder Amazon sind betroffen.

Was beinhaltet die ODR-Verordnung?

Die „Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ (ODR-Verordnung, ODR-VO, auch Online-Streitbeilegungsverordnung) ist eine EU-Rechtsvorschriften über die alternative Streitbeilegung (AS) für den elektronischen Geschäftsverkehr zur Förderung des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt. Durch die ODR-Verordnung soll eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Möglichkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus dem grenzüberschreitenden Online-Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb der gesamten Union ergeben, geschaffen werden, damit das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern in den grenzübergreifenden elektronischen Ein- und Verkauf gestärkt wird.

Funktion der OS-Plattform

Bereitstellung eines elektronischen Beschwerdeformulars und Unterrichtung des Beschwerdegegners über die Beschwerde. Eine kostenlose Bereitstellung eines elektronischen Fallbearbeitungsinstruments, das es den Parteien und der AS-Stelle ermöglicht, das Streitbeilegungsverfahren online über die OS-Plattform durchzuführen. Eine Bereitstellung eines Feedback-Systems, über das sich die Parteien zur Funktionsweise der OS-Plattform äußern können und Informationen und statistische Daten bereitstellen.

Welche Websites sind betroffen?

Alle Unternehmer mit Sitz in der EU, die mit einer Unternehmen-Website im Internet unterwegs sind und an EU-Verbraucher Waren und/ oder Dienstleistungen verkaufen bzw. Dienstleistungen erbringen, müssen der Hinweispflicht zur OS-Plattform der EU nachkommen. Nicht betroffen sind Unternehmer mit Internetseiten, die keine Verträge schließen und Internetseiten nur zur Präsentation des Unternehmen nutzen. Aber auch Onlinehändler der Verkaufsplattform wie eBay oder Amazon sind betroffen. Die OS-Plattform selbst ist eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer, deren Nutzung kostenfrei ist.

Wie kann die ODR-Verordnung der EU umgesetzt werden?

Die neue Informationspflicht beinhaltet die Nennung des Verweis zur OS-Plattform ab dem 09.01.2016. Der Link zur zur OS-Plattform muss dabei für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Dieser Hinweis zur OS-Plattform sollte auf Webseiten des Onlineshop für Unternehmen aufgrund der erforderlichen leichten Zugänglichkeit im Impressum und in der AGB des Unternehmen eingebaut sein.

Wenn Sie Hilfe bei der Umsetzung der neuen Hinweispflicht haben, kontaktieren Sie uns!

 

 

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